Ganz und gar nicht spießig - der Bausparvertrag
Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um eine staatlich begünstigte Sparform, für die nach Vorliegen der Voraussetzungen Wohnungsbauprämie gezahlt wird.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Bauspardarlehens entsteht aus der Einrichtung des Vertrages nicht.
Nach Einrichtung des Bausparvertrages kann es, je nach Bedarf des Bausparers, erforderlich sein, bis zum Erreichen der Darlehensphase einen Zwischen- oder Vorfinanzierungskredit einzurichten.
Einrichtung
Ein Bausparvertrag kommt zustande, wenn ein Sparer mit einer Bausparkasse einen entsprechenden Vertrag schließt. Ein Abschluss für Sparer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise für Jugendliche, die vermögenswirksame Leistungen anlegen wollen.
Der Vertrag hat folgende Inhalte:
Tarif, Vertragssumme, Abschlussgebühr (etwa 1 % bis 1,6 % der Vertragssumme), Guthabenverzinsung,Darlehenszins und Regelsparrate. Nach der Abgabenordnung (§ 154 AO) muss eine Legitimationsprüfung vorgenommen werden. Eventuell ist ein Freistellungsauftrag wegen des Zinsabschlags zu erteilen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Sparer auszuhändigen.
Eine Aussage des Sparers über eine später geplante Verwendung der Bausparmittel gegenüber der Bausparkasse ist nicht erforderlich.
Sparphase
Während der Sparphase wird das Bausparkonto durch regelmäßige eigene Zahlungen und/oder vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers bis zur vertraglich vereinbarten Mindestansparsumme (im Durchschnitt zwischen 30 % und 50 % der Vertragssumme) bedient. Sonderzahlungen, auch von Personen die nicht Vertragsinhaber sind, sind jederzeit möglich.
Ein jährlicher Kontoauszug wird zum 31. Dezember eines jeden Jahres erstellt. Er beinhaltet die Auflistung sämtlicher Buchungen (Soll und Haben) sowie die verbuchten bzw. den an das Finanzamt abgeführten Zinsabschlag.
Gleichzeitig erhält der Sparer zu diesem Termin ein Formular für die Beantragung der Wohnungsbauprämie für das abgelaufene Sparjahr.
Zuteilung
Zugeteilt wird ein Bausparvertrag, wenn er an einem bestimmten Stichtag alle Zuteilungsvoraussetzungen wie Mindestsparzeit, Mindestguthaben und
Mindestbewertungszahl erfüllt hat.
Je nach Bausparkasse kann sich an die Zuteilung eine Ruhephase oder die Auszahlung anschließen.
Ruhephase
Die Ruhephase ist die Zeit, die zwischen Zuteilung und Auszahlung liegt. Diese variiert je nach Bausparkasse und kann bis zu sechs Monate betragen.
Auszahlung
Der Auszahlungstermin wird von den Bausparkassen unterschiedlich festgelegt, von Bekanntgabe des Termins am Zuteilungsstichtag, bis zur späteren Übersendung eines Darlehensantrages. Vor dem Auszahlungstermin muss der Bausparer der Bausparkasse mitteilen, was ausgezahlt werden soll: Nur Guthaben (unter Umständen Rückerstattung der Abschlussgebühr, erhöhte Guthabenverzinsung nachträglich möglich), bei Auszahlung vor 7 Jahren Rückforderung gezahlter Wohnungsbauprämie durch Finanzamt oder Nachweis der wohnwirtschaftlichen Verwendung, nach 7 Jahren Verwendung frei, Auszahlung Guthaben inkl. Wohnungsbauprämie.
Guthaben und Bauspardarlehen, oder Teile des Darlehens (bei Auszahlung von Darlehensbeträgen, muss auf jeden Fall der Nachweis der wohnwirtschaftlichen Verwendung erbracht werden).
Die Auszahlung des Darlehens kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn die Tragbarkeit der monatlichen Zins- und Tilgungsrate nicht gewährleistet, oder wenn eine gegebenenfalls notwendige Absicherung des Darlehens (Ersatzsicherheiten oder dingliche Sicherheit) nicht möglich ist.
Darlehensphase
Mit Beginn der Darlehensphase schließen Bausparer und Bausparkasse einen Darlehensvertrag, in dem die Zins- (nominal und effektiv) und Tilgungszahlungen, Gebühren (eventuell Darlehensgebühren, Wertermittlungsgebühren, Darlehensversicherungen) vereinbart sind.
Je nach gewähltem Bauspartarif beträgt die Zins- und Tilgungsleistung zwischen 0,4 % und 0,8 % pro Monat. Sondertilgungen bis hin zur völligen Tilgung des Bauspardarlehens sind jederzeit, ohne dass Gebühren anfallen, möglich.
Nach der vollständigen Tilgung erfolgt die Freigabe eventuell vorhandener Sicherheiten durch die Bausparkasse.
Ein Jahreskontoauszug wird auch in der Darlehensphase erstellt.
Zwischen- oder Vorfinanzierungskredit
Der Bedarf des Bausparers kann es erforderlich machen, einen Zwischen- oder Vorfinanzierungskredit in Anspruch zu nehmen. Die Kreditmittel werden nicht aus den Spareinlagen der Kunden (kollektives Geschäft, wie in der Darlehensphase) gezahlt, sondern zu marktüblichen Konditionen finanziert.
Zwischenkredit
Der Bausparvertrag hat das Mindestguthaben erreicht, Zuteilung kann nicht erfolgen weil Zuteilungsstichtag, Mindestsparzeit oder Mindestbewertungszahl nicht erreicht ist. Es wird ein Kreditvertrag abgeschlossen, in dem die Zwischenkreditzinsen festgelegt sind (eine weitere Sparzahlung ist in den meisten Fällen nicht erforderlich), variabel oder fest bis zum Beginn der Darlehensphase. Mit Übergang in die Darlehensphase (nach erfolgter Zuteilung) erlischt der Zwischenkredit.
Vorfinanzierungskredit
Im Gegensatz zum Zwischenkredit, hat der Bausparvertrag das Mindestguthaben noch nicht erreicht (Einrichtung des Vorfinanzierungskredites direkt im Zusammenhang mit der Einrichtung des Bausparvertrages möglich). Es wird ein Kreditvertrag abgeschlossen, in dem die Vorfinanzierungszinsen, die Zinsbindung und die monatliche Sparrate festgelegt werden. Mit Übergang in die Darlehensphase (nach erfolgter Zuteilung) erlischt der Vorfinanzierungskredit.
Für die Gewährung beider Kreditformen gelten die Voraussetzung wie bei der Darlehensphase, Tragbarkeit der monatlichen Zins- und Tilgungsrate, eventuell notwendige Absicherung des Darlehens (Ersatzsicherheiten oder dingliche Sicherheit).
Für beide Kreditformen wird ein Jahreskontoauszug erstellt.
Verwendung der Darlehensmittel
Nach dem Bausparkassengesetz dürfen Bauspardarlehen nur zur Finanzierung wohnwirtschaftlicher Maßnahmen verwendet werden. Als solche gelten u. a.:
- Bau und Erwerb sowie die Renovierung und Modernisierung von Gebäuden und
Wohnungen, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen
- der Kauf von Bauland und der Erwerb von Erbbaurechten zum Bau von überwiegend zu
Wohnzwecken dienenden Gebäuden
- Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten
- der Erwerb von Rechten zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum, z. B. bei einem
Einkauf in ein Seniorenstift
- die Umschuldung von Krediten, die der Finanzierung wohnwirtschaftlicher Maßnahmen
dienen