Die Eigenheimzulage ist ein staatliche Subvention, mit der in Deutschland die Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert wird. Im Jahr 2004 hat der Staat dafür rd. 11,4 Mrd Euro aufgewendet.
Anspruchsberechtigte
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes. Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Als Selbstnutzung zählt auch die unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige.
Begünstigte Objekte
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die eine Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vorgenommen wird.
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich nach der Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der selbstgenutzten Wohnung.
Höhe der Eigenheimzulage im Jahr 2004
- Dauer der Förderung: 8 Jahre (Förderzeitraum)
- 1% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro im Jahr (Fördergrundbetrag)
- Kinderzulage pro Kind: 800 Euro im Jahr
- Einkommensgrenzen (Summe der positiven Einkünfte der letzten 2 Jahre):
Alleinstehende: 70.000 Euro, Verheiratete 140.000 Euro; zuzüglich 30.000 Euro je Kind
Eigenheimzulage in Stichworten
Antrag auf Eigenheimzulage
Der Antrag auf Eigenheimzulage ist auf amtlichem Vordruck beim zuständigem Finanzamt zu stellen.
Änderung der Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse für die Gewährung der Förderung (z.B. Geburt eines Kindes), so ist die Zulage von diesem Jahr an neu festzusetzen. Entfallen die Voraussetzungen für die Förderung während des Kalenderjahres, wird der Zulagebescheid mit Wirkung ab dem Folgejahr geändert.
Ausschluss der Eigenheimzulage
Ausbauten und Erweiterungen werden nicht gefördert, Wochenend- und Ferienhäuser sind nicht begünstigt, Zulage bei Erwerb vom Ehepartner ist ausgeschlossen.
Auszahlung der Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wird im ersten Jahr innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides ausgezahlt. In den Folgejahren erfolgt die Auszahlung immer zum 15. März.
Begünstigte Objekte
Selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, selbstgenutzte Wohnungen in eigenen Zwei- und Mehrfamilienhäusern. Die vorgenannten eigenen Wohnungen sind auch begünstigt, wenn sie Angehörigen unentgeltlich überlassen werden.
Fertigstellung
Das ist der Zeitpunkt, an dem die Wohnung bezugsfertig ist, d.h. an dem die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver-und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).
Folgeobjekt
Nicht in vollem Umfang ausgenutzte Förderzeiträume können bis zur vollständigen Ausnutzung der 8 Förderjahre auf eine weitere selbstgenutzte eigene Wohnung übertragen werden.
Objektbeschränkung
Alleinstehende können die Eigenheimzulage für ein Objekt, Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen, für zwei Objekte in Anspruch nehmen.
Objektverbrauch
Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes und nach § 15 Abs.1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes, die Abzugsbeträge nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes und nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes sowie eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für dasselbe selbstgenutzte Wohneigentum in einem anderen Staat gleich. Das bedeutet, wer eine dieser Vergünstigungen (bei Ehegatten jeder Ehegatte) bereits früher in Anspruch genommen hat, hat damit seinen Anspruch auf Eigenheimzulage verbraucht.